1. Allgemein, Zahlung, Rabatte, Palettentausch bzw. Spanngurte
Es werden die ADS in der neusten Fassung und das CMR Abkommen vereinbart, soweit nachfolgend keine andere Regelung zugrunde
gelegt wird. Der Auftragnehmer gewährleistet den einwandfreien optischen und technischen Zustand des Fahrzeuges und dass es den
aktuellen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zur Durchführung des Transportes entspricht. Der Auftragnehmer gewährleistet,
dass sich das erforderliche Gefahrgut Ausrüstung an Bord befindet und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis und eine gültige
ADR-Bescheinigung besitzt, soweit es sich um eine ADR-Gut-Beförderung handelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die quittierten
Frachtunterlagen (im Original) sofort nach Transportdurchführung(max. 14 Tage) an EU-Logistik GmbH einzusenden, da sonst eine
Abrechnung nicht erfolgen kann. Die Vergütung des Auftragnehmers ist mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb von 60 Tage nach
Vorlage dem quittierten Original Frachtunterlagen zahlbar. Erfolgt die Bezahlung des Auftragnehmers vor der genannten Fälligkeit (Fk) gewährt
er dem Auftraggeber folgende Rabatte: bis 20 Tagen vor Fk 2%, bis 30 Tage vor Fk 3% und bis 40 Tage vor Fk 5%. Der Auftragnehmer
übernimmt die Verpflichtung Euro-Flachpaletten und Gitterboxpaletten aus Direktlieferungen an der den Ladeort bzw. nach Absprache
zurückzubefördern. Andernfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer € 90,- je Gitterbox und € 15,- je Europalette berechnet, wenn innerhalb
von 10 Tagen, bei anderweitiger individueller Vereinbarung innerhalb der dort vereinbarten Fristen keiner Rücklieferung erfolgt. Dem
Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der
geschuldete Betrag mit dem vereinbarten Frachtpreis aufgerechnet wird. Wenn der Auftragnehmer im Einzelfall Spanngurte eingesetzt, die
ihm vom Auftraggeber überlassen werden, ist er mangels anderweitiger Vereinbarung verpflichtet, diese innerhalb von 2 Tagen nach
Durchführung des Transportes zurückzuführen. Bei Überschreitung dieser Frist werden dem Auftragnehmer pro Spanngurt einsetzt, die ihm
vom Auftraggeber überlassen werden, ist er mangels anderweitiger Vereinbarung verpflichtet, diese innerhalb von 2 Tagen nach
Durchführung des Transportes zurückzuführen. Bei der Überschreitung dieser Frist erklärt sich der Auftragnehmer mit der Anrechnung von
€50,- pro Spanngurt einverstanden. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Als Ablieferungsort
der Paletten zu Punkt 4 wird der Versandort vereinbart, es sei denn, es bestehen andere Absprachen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit
einverstanden, dass der geschuldete Betrag mit dem vereinbarten Frachtpreis aufgerechnet wird.
2. Abtretungsverbot
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass die dem Auftragnehmer zustehende Forderung nicht ohne schriftliche
Erlaubnis des Auftraggebers an Dritte abtreten darf.
3. Haftungshöchstgrenze I.
Insbesondere wird auf die Ziff. 23 1.1 ADSp hingewiesen. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach € 5,- für jedes Kilogramm des
Rohgewichts der Sendung. In jedem Schadensfall wird die Haftung auf einen Betrag in Höhe von € 1 Mio. od. 2 SZR für jedes Kilogramm, je
nachdem, welcher Betrag höher ist, beschränkt. Die Haftungshöchstgrenze ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts begrenzt, dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer
transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch
genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische Dienstleistungen. Für die Haftung
aus Speditionsverträgen, die nicht unter 1 Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche
logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP), mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne
der Ziffer 29 ADSP. Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (P. 454 Abs. 2 und
P. 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß P. 10 III dieser Bedingungen. Für logistische Dienstleistungen, die mit der
Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditions üblich sind, (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage
von Teilen, Veränderungen des Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, dass
Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der
Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach dein vereinbarten
Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist in jedem Fall beschränkt auf
einen Betrag von Euro 1 Mio. je Schadenereignis.
4. Konkurrenzschutzklausel
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Stillschwiegen über ihm während der geschäftlichen Beziehung bekannt gewordener betriebsintern
zu wahren und sich bis 6 Monate nach Beendigung der geschäftlichen Beziehung mit dem Auftraggeber, nicht an dessen Kunden
heranzutreten, diese abzuwerben bzw. für diese tätig zu werden, es sei denn, die geschäftliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und
dem Kunden ist schon mehr als 3 Monate beendet. Der Auftragnehmer hat ansonsten den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und
zwar in Höhe des entgangenen Gewinns, der anhand der durchgeführten Transporte zu den üblichen Konditionen berechnet wird.
5. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz der Firma.
6. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Auftragsbestätigung und beigefügte AGBs gelten als vereinbart, wenn nicht innerhalb von 45 Minuten schriftlich widersprochen wird.